Vereinssatzung des Ailinger Gewerbeforums
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der
Verein führt den Namen Ailinger Gewerbeforum. Er ist in das
Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt der Verein den
Namen mit dem Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in 88048 Friedrichshafen-Ailingen.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
Der Zweck des Vereins soll vornehmlich erreicht werden durch
- Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder aus Handwerk, Handel, Dienstleistung und freien Berufe von Ailingen und seiner Teilorte und Unterstützung durch geeignete Maßnahmen und Aktionen
- Fort-und Weiterbildung seiner Mitglieder sowie Förderung der Kooperation und des Erfahrungsaustausch durch geeignete Angebote
- Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing der Stadt Friedrichshafen
- Profilierung der Ortschaft und des Gewerbestandorts Ailingen
- Zusammenarbeit mit Behörden, öffentlichen Körperschaften und anderen Organisationen, soweit diese dem Zweck des Vereins nahe stehen
- Unterstützung und Förderung der örtlichen Vereine, der Jugendarbeit und des Tourismus mit sinnvollen und gezielten Maßnahmen.
- Förderung des Gemeinwesens von Ailingen und seiner Teilorte
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied
kann jeder Gewerbetreibende und im Gewerbebetrieb mitarbeitende
Familienangehörige sowie jeder freiberuflich Tätige sein, der seine
Betriebsstätte, seinen Firmensitz oder seine wirtschaftlichen
Aktivitäten in Ailingen und seiner Teilorte hat. Über Ausnahmen
entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.
Mitglied
können auch Vereine und öffentliche Institutionen werden, die den
Gewerbetreibenden nahestehen. Sie werden durch einen oder mehrere
namentlich genannte Beauftragte vertreten.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds
oder Erlöschen des Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der
Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresende mit einer Frist von 1
Monat erfolgen. Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung dem
Vorstand anzuzeigen.
Der Vorstand kann durch Beschluss ein Mitglied beim Vorliegen wichtiger Gründe ausschließen. Diese liegen insbesondere vor
- bei groben Verstößen gegen die aus der Satzung folgenden Verpflichtungen eines Mitglieds, gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane und/oder gegen Interessen des Vereins
- bei grobem unehrenhaften Verhalten
- bei Zahlungsverzug und zweimaliger erfolgloser Mahnung
Mitglieder,
die aus dem Verein ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Anteile aus
dem Vereinsvermögen. Weitere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen
sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich geltend
gemacht und begründet werden.
§ 5 Organe
Die Verwaltungsorgane des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter)
- dem Schriftführer
- dem Kassenwart
- und bis zu 4 weiteren Beisitzern.
Der
1. Vorsitzende sowie der Kassenwart werden in den geraden Jahren für 2
Jahre gewählt. Der 2. Vorsitzende (Stellvertreter) sowie der
Schriftführer werden in den ungeraden Jahren für 2 Jahre gewählt.
Die
Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur
Neuwahl im Amt. Sämtliche Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des
Vereins sein.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er
beschließt insbesondere über die Verwendung der Mittel und stellt die
Jahresrechnung auf. Er kann für die Wahrnehmung der Vereinsinteressen
und für die allgemeine Geschäftsführung einen bevollmächtigten
Geschäftsführer bestellen.
Der Vorstand kann Verpflichtungen für
den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine
Vollmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt. Er hat bei der Begründung
jeglicher rechtlicher Verpflichtungen ausdrücklich auf darauf
hinzuweisen, dass seine Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen
haften.
Der Vorstand kann im Rahmen seiner Vertretungsmacht
Dritte mit der Wahrnehmung einzelner Geschäfte beauftragen. Für
eingesetzte Erfüllungs-oder Verrichtungsgehilfen haftet der
Vereinsvorstand nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem
Auswahlverschulden.
Beschlüsse des Vorstands werden mit
Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse können, soweit kein
Vorstandsmitglied widerspricht, auch schriftlich oder telefonisch
gefasst werden.
Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Der
Vorstand und die von ihm Beauftragten führen für den Verein die
Geschäfte ehrenamtlich. Für die Erstattung von baren Auslagen des
Vorstandes und der von ihm Beauftragten ist jeweils ein
Vorstandsbeschluss herbeizuführen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB
sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende (Stellvertreter) der
Kassenwart und der Schriftführer. Zwei von ihnen sind gemeinsam
zeichnungsberechtigt.
§ 7 Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen
- die Wahl des 1.Vorsitzenden und die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder
- die Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastungen des Vorstands
- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
- die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Entscheidung überweist
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
Alljährlich
findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom
Vorstand des Vereins im ersten Quartal des Jahres einberufen.
Die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung und unter Einhaltung einer 14-tägigen Ladungsfrist,
hilfsweise durch entsprechende rechtzeitige Veröffentlichung in den
Ailinger Ortsnachrichten.
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge
zur Mitgliederversammlung zu stellen. Diese müssen 7 Tage vor dem Termin
dem Vorstand vorliegen.
Der Vorsitzende hat eine
außerordentliche Mitgliederversammlung auf Antrag einer Mehrheit des
Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Mitgliedern
des Vereins einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Der
Verein erhält seine Mittel aus laufenden Beiträgen der Mitglieder sowie
aus Zuwendungen oder Spenden sonstiger an der Förderung des Vereins
Interessierter.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die
Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins kann
vom Vorstand oder von der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder
verlangt werden. Mit einer Stimmenmehrheit von mindestens 80% der
versammelten Mitglieder kann die Auflösung des Vereins beschlossen
werden.
Das bei Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen fällt an
die Stadt Friedrichshafen, Ortschaft Ailingen und darf nur gemäß
Satzungstext für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
