Vereinssatzung des Ailinger Gewerbeforums

§ 1       Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Ailinger Gewerbeforum. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt der Verein den Namen mit dem Zusatz „e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in 88048 Friedrichshafen-Ailingen.

 § 2       Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
Der Zweck des Vereins soll vornehmlich erreicht werden durch

  1. Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder aus Handwerk, Handel, Dienstleistung und freien Berufe von Ailingen und seiner Teilorte und Unterstützung durch geeignete Maßnahmen und Aktionen
  2. Fort-und Weiterbildung seiner Mitglieder sowie Förderung der Kooperation und des Erfahrungsaustausch durch geeignete Angebote
  3. Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing der Stadt Friedrichshafen
  4. Profilierung der Ortschaft und des Gewerbestandorts Ailingen
  5. Zusammenarbeit mit Behörden, öffentlichen Körperschaften und anderen Organisationen, soweit diese dem Zweck des Vereins nahe stehen
  6. Unterstützung und Förderung der örtlichen Vereine, der Jugendarbeit und des Tourismus mit sinnvollen und gezielten Maßnahmen.
  7. Förderung des Gemeinwesens von Ailingen und seiner Teilorte


Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3       Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder Gewerbetreibende und im Gewerbebetrieb mitarbeitende Familienangehörige sowie jeder freiberuflich Tätige sein, der seine Betriebsstätte, seinen Firmensitz oder seine wirtschaftlichen Aktivitäten in Ailingen und seiner Teilorte hat. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.

Mitglied können auch Vereine und öffentliche Institutionen werden, die den Gewerbetreibenden nahestehen. Sie werden durch einen oder mehrere namentlich genannte Beauftragte vertreten.

§ 4       Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds oder Erlöschen des Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresende mit einer Frist von 1 Monat erfolgen. Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung dem Vorstand anzuzeigen.
Der Vorstand kann durch Beschluss ein Mitglied beim Vorliegen wichtiger Gründe ausschließen. Diese liegen insbesondere vor

  1. bei groben Verstößen gegen die aus der Satzung folgenden Verpflichtungen eines Mitglieds, gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane und/oder gegen Interessen des Vereins
  2. bei grobem unehrenhaften Verhalten
  3. bei Zahlungsverzug und zweimaliger erfolgloser Mahnung


Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Weitere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.


§ 5       Organe
Die Verwaltungsorgane des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung


§ 6       Vorstand
Der Vorstand besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter)
  3. dem Schriftführer
  4. dem Kassenwart
  5. und bis zu 4 weiteren Beisitzern.

 
Der 1. Vorsitzende sowie der Kassenwart werden in den geraden Jahren für 2 Jahre gewählt. Der 2. Vorsitzende (Stellvertreter) sowie der Schriftführer werden in den ungeraden Jahren für 2 Jahre gewählt.

Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Sämtliche Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er beschließt insbesondere über die Verwendung der Mittel und stellt die Jahresrechnung auf. Er kann für die Wahrnehmung der Vereinsinteressen und für die allgemeine Geschäftsführung einen bevollmächtigten Geschäftsführer bestellen.

Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt. Er hat bei der Begründung jeglicher rechtlicher Verpflichtungen ausdrücklich auf darauf hinzuweisen, dass seine Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

Der Vorstand kann im Rahmen seiner Vertretungsmacht Dritte mit der Wahrnehmung einzelner Geschäfte beauftragen. Für eingesetzte Erfüllungs-oder Verrichtungsgehilfen haftet der Vereinsvorstand nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Auswahlverschulden.

Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse können, soweit kein Vorstandsmitglied widerspricht, auch schriftlich oder telefonisch gefasst werden.

Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Der Vorstand und die von ihm Beauftragten führen für den Verein die Geschäfte ehrenamtlich. Für die Erstattung von baren Auslagen des Vorstandes und der von ihm Beauftragten ist jeweils ein Vorstandsbeschluss herbeizuführen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende (Stellvertreter) der Kassenwart und der Schriftführer. Zwei von ihnen sind gemeinsam zeichnungsberechtigt.
 
§ 7       Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen

  1. die Wahl des 1.Vorsitzenden und die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder
  2. die Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastungen des Vorstands
  3. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
  4. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
  5. die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Entscheidung überweist
  6. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins


§ 8       Einberufung der Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand des Vereins im ersten Quartal des Jahres einberufen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer 14-tägigen Ladungsfrist, hilfsweise durch entsprechende rechtzeitige Veröffentlichung in den Ailinger Ortsnachrichten.

Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen. Diese müssen 7 Tage vor dem Termin dem Vorstand vorliegen.

Der Vorsitzende hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf Antrag einer Mehrheit des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Mitgliedern des Vereins einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 9       Mitgliedsbeiträge 
Der Verein erhält seine Mittel aus laufenden Beiträgen der Mitglieder sowie aus Zuwendungen oder Spenden sonstiger an der Förderung des Vereins Interessierter.
 
§ 10      Auflösung des Vereins
Die Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins kann vom Vorstand oder von der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder verlangt werden. Mit einer Stimmenmehrheit von mindestens 80% der versammelten Mitglieder kann die Auflösung des Vereins beschlossen werden.
Das bei Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Friedrichshafen, Ortschaft Ailingen und darf nur gemäß Satzungstext für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

§ 11     Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.